Impfen: Wann und wer?
Durch die Unterschiede zwischen der aktualisierten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums und der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts und gibt es teilweise Reibungsverluste, die dann – wenn möglich – durch die Impfwilligen ausgeglichen werden müssen. (Näheres zu Verordnung und Empfehlung siehe weiter unten auf dieser Seite)
Zusätzlich werden in der Realität nahezu in jedem Bundesland die Regelungen unterschiedlich ausgelegt - auch wenn die Bundesverordnung als Blaupause für die Länder gilt. Zusätzlich schienen in der Vergangenheit auch die einzelnen Kreise, Kommunen, Impfzentren tatsächliche oder herbeierklärte Handlungsspielräume weiträumig gedehnt zu haben.
Eine Höherstufung ist scheinbar abhängig von der Schwere der Angiodyspalsie und der Einschätzung der jeweiligen Haus- bzw. Fachärzte im Einzelfall und nach persönlichem Einsatz möglich. In der aktualisierten Fassung der Impfverordnung wurde die Möglichkeit einer Höherstufung eingefügt. Die Verordnung selbst geht dabei allerdings eher von einer Verschiebung innerhalb der Priosierungsgruppe aus.
Die Einzelfallentscheidung trifft in der Regel das zuständige Gesundheitsamt (oder die enstprechenden Bevollmächtigten). Nach dem Text der Verordnung haben nur die Personen der Gruppen hohe und erhöhte Priorität einen Anspruch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Arztpraxen sind »zur Ausstellung eines Nachweises berechtigt«.
Für Schwangere, Kinder und Jugendliche sind die derzeit in Deutschland/EU verfügbaren Impfstoffe nicht zugelassen.
Nicht geimpft werden unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer benannten Personengruppe zur Zeit Personen, die nachweislich in den letzten 6 Monaten bereits an Covid-19 erkrankt waren, sie werden jetzt der Gruppe der geringsten Priorität zugerechnet.
Ist eine Impfung überhaupt empfehlenswert?
Das darf und kann jede und jeder für sich allein entscheiden.
Studien u.a. in der Universitätsklinik Straßburg und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) belegen eine auffällige Häufung von Beinvenenthrombosen und Lungenembolien nach der Erkrankung an Covid-19.
Es wurde auch berichtet, dass in einigen Fällen durch die Einnahme von Blutgerinnnungshemmern der Krankheitsverlauf positiv beeinflusst und die Zeit der intensivmedizinischen Betreuung verringert werden konnte. Nicht immer, aber immerhin.
Eine Stellungnahme von Fachärzten angeborener Gefäßfehlbildungen erschien am 15.02.2021. Tragfähige Untersuchungen oder wissenschaftliche Studien über die Auswirkungen von SARS-Cov-2-Viren auf Angeborene Gefäßfehlbildungen sind bisher nicht bekannt.
Darüber hinaus äußerten sich auch die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE), die Vascular Anomalies Working Group (VASCA) und die BAG SELBSTHILFE mit Staments und Empfehlungen.
Die hier getroffenen Einschätzungen basieren auf dem Kenntnisstand vom 15.02.2021. Darüber hinaus können sich alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen und Untersuchungen jederzeit in jede erdenkliche Richtung ändern.
Für die Impfzentren und die Terminvergabe ist jedes Bundesland einzeln zuständig, deshalb bitte auf der Seite des jeweiligen Bundeslandes informieren.
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) unterteilt in vier Gruppen :
höchste Priorität (§2):
Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, bestimmter Altersgruppen empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
hohe Priorität (§3):
erhöhte Priorität (§4):
Ohne Priorität
Ausnahmen
» Innerhalb der Prio-Gruppen können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Insbesondere können Personen in der Reihenfolge der Geburtsjahrgänge geimpft werden.
Außerdem wird nun ausdrücklich geregelt, dass von der Reihenfolge der vorgegebenen Priorisierung in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. « (Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung)
Die skizzierte Regelung der Coronavirus-Impfverordnung beruft sich auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommssion (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Diese Empfehlung enthält in der aktualisierten Fassung vom 14.01.21 einen Stufenplan und Impfindikationsgruppen zur Priorisierung der COVID-19-Impfung:
Personengruppen der Stufe 1:
Stufe 2:
Stufe 3:
Stufe 4:
Stufe 5:
Stufe 6:
Wörtlich heißt es im weiteren
»Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19- Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen berücksichtigt werden. Deshalb sind Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann. «
(vgl. STIKO. 14. Januar 2021)
Zusammenstellung und Einschätzung: grr, in Zusammarbeit mit Andrea D., Claudia K., 15.02.2021