Das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurde durch den Bundestag beschlossen.
Wirksam werden die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Fahrtkostenpauschbeträge, die neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden können sind nun:
Der Nachweis der Hilflosigkeit muss nicht mehr ausschließlich mit dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H für die Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge erfolgen. Nun reicht auch eine Bescheinigung über den Pflegegrad 4 oder 5 aus und erspart den Betroffenen langwierige Feststellungsverfahren bei den Versorgungsämtern.
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. veröffentlichte eine Zusammenfassung der Änderungen mit einer Stellungnahme dazu.
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