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Das Ge­setz zur Er­hö­hung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und zur An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen wurde durch den Bundestag beschlossen.

Wirksam werden die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Behindertenpauschbeträge

  • Erstmalige Einführung eines Behindertenpauschbetrags von 348 Euro ab Grad der Behinderung (GdB) 20 unabhängig von Art und Ursache der Behinderung.
  • Verdoppelung aller Pauschbeträge ab GdB von 30 (GdB 30: 620 Euro, GdB 40: 860 Euro, GdB 50: 1.140 Euro, GdB 60: 1.440 Euro, GdB 70: 1.780 Euro, GdB 80: 2.120 Euro, GdB 90: 2.460 Euro, GdB 100: 2.840 Euro. Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für blinde Menschen verdoppelt sich der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro.

Fahrtkostenpauschbeträge, die neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden können sind nun:

  • 900 Euro Fahrkostenpauschbetrag für Geh- und Stehbehinderung (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G)
  • 4.500 Euro Fahrtkostenpauschbetrag für Aufwendungen für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten und zusätzlich Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten. Voraussetzung: außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBl) oder hilflos (Merkzeichen H)

Pflegepauschbeträge

  • Bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 wird nun erstmals ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann.
  • Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.

Vereinfachte Voraussetzungen bei Hilflosigkeit

Der Nachweis der Hilflosigkeit muss nicht mehr ausschließlich mit dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H für die Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge erfolgen. Nun reicht auch eine Bescheinigung über den Pflegegrad 4 oder 5 aus und erspart den Betroffenen langwierige Feststellungsverfahren bei den Versorgungsämtern.

Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. veröffentlichte eine Zusammenfassung der Änderungen mit einer Stellungnahme dazu.

Foto: Bru-nO